Artikel 2 des Grundgesetzes besagt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ (Absatz 2, Satz 1). Auch die UN-Menschenrechtscharta und die EU-Grundrechte-Charta beschreiben ein Recht auf medizinische Versorgung, das für alle Menschen gilt. Zudem verpflichtet Artikel 12 des UN-Sozialpaktes die Mitgliedsstaaten zur „Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen“ (Absatz 2).

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es jedoch Personengruppen, die faktisch keinen oder nur stark eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen haben. Darunter fallen beispielsweise deutsche Staatsbürger*innen, die ihre Krankenversicherung verloren haben, EU-Bürger*innen mit unzureichendem Versicherungsschutz sowie Menschen ohne Papiere.

Allen Betroffenengruppen gemein ist, dass ihnen das Abschließen einer Krankenversicherung aus finanziellen und/oder aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Eine private Bezahlung von ärztlichen Leistungen übersteigt in der Regel die finanziellen Möglichkeiten der Patient*innen. Teils ist die Versorgung auch dadurch erschwert, dass Ärzt*innen die Behandlung Unversicherter unrechtmäßig ablehnen oder bei der Aufnahme in Krankenhäusern ohne Rechtsgrundlage Kautionszahlungen gefordert werden. Zudem bestehen auf Seiten der Patient*innen häufig erhebliche Unsicherheiten, Informationsdefizite sowie administrative Probleme im Umgang mit Krankenversicherungen, Sozialbehörden und/oder Sozialkostenträgern.

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